Qualitätssicherung in der ambulanten Krankenpflege Gemäß § 80 Abs. 2 SGB XI sind ambulante Pflegedienste und stationäre Altenpflegeeinrichtungen verpflichtet, Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) ist berechtigt, dies zu überprüfen.
Patientenzufriedenheit braucht Qualität Wir sind ständig bestrebt unsere Pflegequalität zu sichern, weiter zu entwickeln und zu verbessern.
Folgende Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind in unserem ambulanten Krankenpflegedienst und Seniorenpflege Standard
► den Bedürfnissen des Patienten entsprechende Pflegeplanung
► eine ordnungsgemäße und fortlaufende Führung des Patienten Dokumentationssystems
► regelmäßige Pflegevisiten und Auswertung der durchgeführten Pflegemaßnahmen (Evaluation)
► regelmäßige Durchführung von Team- und Fallbesprechungen
► fortlaufende Aktualisierung und Weiterentwicklung unserer Pflegestandards
► Vorhalten einer umfangreichen Bibliothek an Fachzeitschriften und Pflegeliteratur
► regelmäßige Teilnahme an internen sowie externer Fortbildungen